LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.02.1996
12 TaBV 96/95
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 26.04.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 4/95

Weiterbeschäftigung: Jugendvertretung

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.02.1996 - Aktenzeichen 12 TaBV 96/95

DRsp Nr. 2001/15149

Weiterbeschäftigung: Jugendvertretung

»Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen ein allgemeiner Einstellungsstopp der Konzernspitze zu einer berechtigten Verweigerung der Übernahme von JAV-Mitgliedern in Arbeitsverhältnisse führen kann.«

Normenkette:

BetrVG § 78a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten, ob auf Antrag der Arbeitgeberin das zwischen ihnen ab Februar 1995 begründete Anstellungsverhältnis gerichtlich aufzulösen ist.

Der Beteiligte zu 2), ..., begann ab August 1991 eine Ausbildung als Kommunikationselektroniker ("Ke") in der Niederlassung der Arbeitgeberin ... . Er war ab 1992 Ersatzmitglied in der Jugend- und Auszubildenden-Vertretung (JAV). Im Mai 1994 wurde er als ordentliches JAV-Mitglied gewählt. Er nahm auf Vorschlag des Niederlassungsleiters als so genannter "Ke-Verkürzer" im Juli 1994 am ersten Teil der vorgezogenen Ausbildungsprüfung (theoretischer Teil) mit Erfolg teil. Die nachfolgende praktische Prüfung als Ke-Verkürzer (mit Ausbildungsabschluss nach bereits drei statt der grundsätzlich vorgesehenen dreieinhalb Jahre Ausbildungszeit) im August 1994 konnte er nicht wahrnehmen. Er musste damals stationär in der Universitätsklinik Mainz behandelt werden. Zusammen mit ca. 40 weiteren Ke-Auszubildenden legte er sodann am 21.02.1995 die (bei ihm nur noch praktische) Abschlussprüfung ab.