LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 18.01.2006
6 Ta 12/06
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; BBiG § 17 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 07.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2069/05

Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nur bei Kenntnis des Arbeitgebers vom Abschluss der Berufsausbildung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.01.2006 - Aktenzeichen 6 Ta 12/06

DRsp Nr. 2006/21625

Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nur bei Kenntnis des Arbeitgebers vom Abschluss der Berufsausbildung

Allein die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses kann die Folge des § 17 BBiG nicht herbeiführen; dazu ist das Wissen des Arbeitgebers um die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; BBiG § 17 ;

Gründe:

Der Kläger hat mit seiner Klage vom 13. Juli 2005 beantragt, ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen mit dem er erreichen will, dass sein Beschäftigungsverhältnis über das Ausbildungsverhältnis hinaus fortbesteht.

Dies hat er im Wesentlichen damit begründet, dass er am 22.06.2005 die Abschlussprüfung in seinem Ausbildungsberuf bestanden habe, am 23.06.2005 um 06:00 Uhr wie gewohnt bei der Beklagten die Arbeit aufgenommen und gegen 08:00 Uhr die Mitteilung erhielt, er brauche nicht weiter zu arbeiten, weil er nicht übernommen werde.

Durch die Weiterarbeit im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis sei ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet worden, was die gestellten Anträge rechtfertige.