BAG - Beschluss vom 29.11.1989
7 ABR 67/88
Normen:
BetrVG § 78a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ; BGB § 242 ; BPersVG § 9 Abs. 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 78a BetrVG 1972
ARST 1991, 6
BAGE 63, 319
BB 1991, 65
DB 1991, 234
DStR 1991, 255
EzA § 78a BetrVG 1972 Nr. 20
EzB BBiG § 17 Nr. 16
EzB BBiG § 18 Nr. 28
EzB BetrVG § 78a Nr. 52
NZA 1991, 233
PersR 1991, 104
SAE 1991, 373
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - 7 TaBV 35/87 - 30.05.88 - ArbG Mainz - 5 BV 15/87 - 01.10.87, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

BAG, Beschluss vom 29.11.1989 - Aktenzeichen 7 ABR 67/88

DRsp Nr. 2001/5137

Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters nach Berufsausbildung

1. Der Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG zielt ebenso wie der Auflösungsantrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf eine rechtsgestaltende gerichtliche Entscheidung, die ihre Wirkung erst mit ihrer Rechtskraft für die Zukunft entfaltet. 2. Ist im Zeitpunkt der Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses über einen Feststellungsantrag des Arbeitgebers nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG noch nicht rechtskräftig entschieden, so wird beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 78a Abs. 2 oder 3 BetrVG im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Auszubildenden und dem Arbeitgeber begründet. Der Feststellungsantrag nach Nr. 1 des § 78a Abs. 4 Satz 1 BetrVG wandelt sich in einem solchen Falle in einen Antrag nach Nr. 2 dieser Vorschrift auf Auflösung des nunmehr begründeten Arbeitsverhältnisses um, ohne dass es einer förmlichen Antragsänderung bedarf (Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - vgl. insbesondere BAGE 55, 284 = AP Nr. 4 zu § 9 BPersVG).