LAG München - Urteil vom 29.03.2007
4 Sa 1166/05
Normen:
BBiG (a.F.) § 14 § 17 § 19 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen Ca 1100/04

Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nur im Ausbildungsbetrieb und bei Kenntnis des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses

LAG München, Urteil vom 29.03.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 1166/05

DRsp Nr. 2007/14422

Weiterbeschäftigung des Auszubildenden nur im Ausbildungsbetrieb und bei Kenntnis des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses

»1. Die (mögliche) Begründung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses durch (Weiter)Beschäftigung im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis kraft Fiktion gemäß § 17 BBiG aF (§ 24 BBiG nF) kommt nur im Vertragsverhältnis zwischen Auszubildendem und Ausbilder (Umschüler und Vertragspartner des Umschulungsvertrages) in Betracht.2. Die (mögliche) Begründung eines Arbeitsvertrages kraft Fiktion durch (Weiter)Beschäftigung des Auszubildenden über das Ende des Ausbildungsverhältnisses (Umschulungsverhältnisses) hinaus setzt die Kenntnis des Ausbilders bzw. eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugten Vertreters des Ausbilders vom Ende des Ausbildungsverhältnisses durch Bestehen der Abschlussprüfung voraus.«

Normenkette:

BBiG (a.F.) § 14 § 17 § 19 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht Ansprüche auf Bestand eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten über den Zeitpunkt der Beendigung seiner Ausbildungs-/Praktikumszeit bei dieser hinaus und hiervon abhängige Vergütungsansprüche sowie, im Wege der Stufenklage, Ansprüche auf Überstundenvergütung für den Monat Februar 2004 geltend.