LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.06.2012
12 Ta 321/10
Normen:
ZPO § 888; ZPO § 91a;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 26.01.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ga 213/09

Weiterbeschäftigung; Bestimmtheit und Erfüllung eines vorläufigen Anspruchs

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 12 Ta 321/10

DRsp Nr. 2012/15072

Weiterbeschäftigung; Bestimmtheit und Erfüllung eines vorläufigen Anspruchs

1.Zur Bestimmtheit und zur Auslegung eines Titels auf vorläufige Weiterbeschäftigung 2.Ein im einstweiligen Verfügungsverfahren erwirkter Titel zur vorläufigen Weiterbeschäftigung bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung in der Hauptsache kann nicht dadurch erfüllt werden, dem Arbeitnehmer Urlaub und Freizeit zu gewähren oder ihn zu einer auf eine langfristige Perspektive angelegte Fortbildungsmaßnahme für einen völlig neues Aufgabengebiet zu entsenden. Aus der engen zeitlichen Begrenzung des Anspruchs folgt, dass das mit ihm verfolgte Ziel nur durch eine Beschäftigung mit produktiven Tätigkeiten erreicht werden kann, die im Rahmen seines Berufsbild liegen (hier Personalsachbearbeiter).

Die Kosten des Verfahrens hat der Schuldner zu tragen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 888; ZPO § 91a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten nach beiderseitiger Erledigungserklärung noch über die Kosten des Zwangsgeldverfahrens.