Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung vom 12.07.2001 zum 31.12.2001, der die Hauptfürsorgestelle am 08.06.2001 nach inzwischen rechtskräftiger Entscheidung zugestimmt hat (Aktenblatt 9 ff. der erstinstanzlichen Akte).
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