LAG Frankfurt/Main, vom 05.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ta 328/22
ArbG Kassel, vom 06.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 302/21
Weiterbeschäftigung als unvertretbare Handlung i.S.d. § 888 ZPOEinwand der Unmöglichkeit der WeiterbeschäftigungOrganisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Beschäftigung des ArbeitnehmersOffenkundiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch OrganisationsänderungProzessuale Rechtswege zur Abwehr eines WeiterbeschäftigungstitelsEffektiver Rechtsschutz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips
BAG, Beschluss vom 28.02.2023 - Aktenzeichen 8 AZB 17/22
DRsp Nr. 2023/4221
Weiterbeschäftigung als unvertretbare Handlung i.S.d. § 888ZPOEinwand der Unmöglichkeit der WeiterbeschäftigungOrganisationsverantwortung des Arbeitgebers für die Beschäftigung des ArbeitnehmersOffenkundiger Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit durch OrganisationsänderungProzessuale Rechtswege zur Abwehr eines WeiterbeschäftigungstitelsEffektiver Rechtsschutz als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips
Orientierungssätze:1. Die Weiterbeschäftigung ist eine unvertretbare Handlung, zu der der Schuldner nach § 888ZPO durch Zwangsgeld und Zwangshaft angehalten werden kann (Rn. 12).2. Der Einwand, die Weiterbeschäftigung sei subjektiv oder objektiv unmöglich geworden, ist grundsätzlich auch im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 888ZPO zu berücksichtigen (Rn. 15 f.).3. Allein die Entscheidung des Arbeitgebers, die bisherigen Aufgaben eines Arbeitnehmers auf andere Beschäftigte zu übertragen, führt nicht dazu, dass dem Arbeitgeber die Beschäftigung des Arbeitnehmers unmöglich wird (Rn. 17 f.).4. Der Einwand des Arbeitgebers, die Beschäftigungsmöglichkeit sei aufgrund einer unternehmerischen Organisationsentscheidung entfallen, kann im Verfahren nach § 888ZPO ohnehin nur berücksichtigt werden, wenn der Wegfall unstreitig oder offenkundig ist (Rn. 19 ff.).
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