LAG Niedersachsen - Urteil vom 08.10.2020
16 Sa 53/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; MTV für die obst- und gemüseverarbeitende Industrie Niedersachsen/Bremen v. 23.08.2005 § 5 Nr. 2 Buchst. c);
Vorinstanzen:
ArbG Nienburg, vom 05.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 286/19

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen NormsetzungZulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem TarifvertragPraktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

LAG Niedersachsen, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 16 Sa 53/20

DRsp Nr. 2020/16301

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei der tariflichen Normsetzung Zulässige Differenzierung zwischen regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit in einem Tarifvertrag Praktische Konkordanz zwischen Grundrechtsausübung der Tarifparteien und Gleichheitsrechten der Normunterworfenen

1. Die Differenzierung zwischen Nachtarbeit (50 %) und Schichtarbeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr (25 %) bei der Zuschlagshöhe im Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst- und gemüseverarbeitenden Industrie, Fruchtsaftindustrie, Mineralbrunnenindustrie Niedersachsen/Bremen vom 23.08.2005 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, sie hält sich im Rahmen der den Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG zustehenden Einschätzungsprärogative. 2. Praktische Konkordanz zwischen der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien nach Art. 9 Abs. 3 GG und den Gleichheitsrechten der Normunterworfenen (Art. 3 Abs. 1 GG) ist für jede tarifvertragliche Regelung, die unterschiedliche Zuschläge für Nachtarbeit und Nachtschichtarbeit vorsieht, gesondert herzustellen.