LAG Niedersachsen - Urteil vom 22.01.2021
16 Sa 563/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 3; MTV für die in den Molkereien und Käsereien tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer v. 23.03.2007 § 5 Nr. 3; MTV für die in den Molkereien und Käsereien tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer v. 23.03.2007 § 6 Nr. 1 Buchst. b)-c); Anerkennungs-Tarifvertrag zum MTV v. 01.07.2010 § 6 Nr. 1 Buchst. b)-c);
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 297/19

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei den TarifregelungenPraktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung durch die TarifvertragsparteienSachliche Gründe für unterschiedliche Höhe des Nachtarbeitszuschlags für regelmäßige Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 22.01.2021 - Aktenzeichen 16 Sa 563/20

DRsp Nr. 2021/5233

Weiter Gestaltungsspielraum und Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien bei den Tarifregelungen Praktische Konkordanz bei der Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien Sachliche Gründe für unterschiedliche Höhe des Nachtarbeitszuschlags für regelmäßige Nachtschichtarbeit und unregelmäßige Nachtarbeit

1. Den Tarifvertragsparteien kommt als selbstständigen Grundrechtsträgern aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Sie haben eine Einschätzungsprärogative in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen, gestützt auf sachlich vertretbare Gründe. 2. Der Schutzauftrag des Art. 1 Abs. 3 GG verpflichtet die staatlichen Arbeitsgerichte dazu, die Grundrechtsausübung durch die Tarifvertragsparteien zu beschränken, wenn diese mit Grundrechten Dritter kollidiert. Die Arbeitsgerichte sind befugt und verpflichtet, insoweit eine praktische Konkordanz herzustellen und zum Beispiel gleichheitswidrige Differenzierungen in Tarifnormen zu unterbinden. 3. Aspekte des Gesundheitsschutzes sowie ein Ausgleich für eingeschränkte Teilnahme am sozialen Leben sind sachlich ausreichende Gründe für eine Differenzierung des tariflichen Nachtarbeitszuschlags.