ArbG Schwerin, vom 21.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 793/20
Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit bei der Höhe von ZuschlägenKein Verstoß gegen Art. 3 GG durch Zahlung unterschiedlich hoher NachtzuschlägeAbgeltung von Mehrarbeitsstunden in sonstiger Nachtarbeit durch höhere Zuschläge
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.06.2021 - Aktenzeichen 2 Sa 337/20
DRsp Nr. 2021/14667
Weiter Gestaltungsspielraum der TarifvertragsparteienZulässige Differenzierung zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit bei der Höhe von ZuschlägenKein Verstoß gegen Art. 3GG durch Zahlung unterschiedlich hoher NachtzuschlägeAbgeltung von Mehrarbeitsstunden in sonstiger Nachtarbeit durch höhere Zuschläge
1. Den Tarifvertragsparteien steht aufgrund des weiten Gestaltungsspielraums durch die in Art. 9 Abs. 3GG geschützte Tarifautonomie eine Einschätzungsprärogative zu, soweit die tatsächlichen Gegebenheiten, die betroffenen Interessen und Rechtsfolgen zu beurteilen sind.2. Die Festlegung unterschiedlich hoher Zuschläge für Nacharbeit, die innerhalb tariflich definierter Schicht- bzw. Wechselschichtarbeit erbracht wird (15 % bzw. 20 %), und für "sonstige Nachtarbeit" (60 %) im Manteltarifvertrag der Deutschen Süßwarenindustrie e.V. vom 11. Mai 1994 verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1GG.3. Es besteht ein sachlicher Grund für diese Differenzierung, so dass die Tarifvertragsparteien den ihnen bei ihrer Normsetzung zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten haben.
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