BAG - Urteil vom 22.06.2005
10 AZR 631/04
Normen:
Manteltarifvertrag für den privaten Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg vom 4. Mai 1999 § 1 Ziff. 1.3. ;
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg - 2 Sa 88/04 - 3.11.204,
ArbG Stuttgart, vom 22.06.2004

Weiter Geltungsbereich des Tarifvertrages bei entsprechender Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs und fehlender Begrenzung im Regelwerk - Geltung für alle Arbeitnehmer

BAG, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 631/04

DRsp Nr. 2005/18097

Weiter Geltungsbereich des Tarifvertrages bei entsprechender Bestimmung des persönlichen Geltungsbereichs und fehlender Begrenzung im Regelwerk - Geltung für alle Arbeitnehmer

Orientierungssätze:Wird in einem Tarifvertrag im persönlichen Geltungsbereich geregelt, dass er für "alle Arbeitnehmer" gilt, so werden Arbeiter und Angestellte erfasst, sofern in den übrigen tariflichen Regelungen nicht eindeutig zum Ausdruck kommt, dass der Tarifvertrag nur für eine der beiden Gruppen (hier Arbeiter) gelten soll.

Normenkette:

Manteltarifvertrag für den privaten Kraftomnibusverkehr Baden-Württemberg vom 4. Mai 1999 § 1 Ziff. 1.3. ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf eine tarifliche Jahressonderzahlung.

Die Klägerin ist seit dem 1. Juni 2000 bei der Beklagten mit 20 Wochenstunden als Personalsachbearbeiterin beschäftigt. Sie war Mitglied der Gewerkschaft ÖTV und ist seit der am 2. Juli 2001 wirksam gewordenen Fusion mehrerer Gewerkschaften, ua. der ÖTV, zur Gewerkschaft ver.di dort Mitglied.

Die Beklagte betreibt ein privates Omnibusgewerbe und ist Mitglied des Verbands Baden-Württembergischer Omnibusunternehmer e. V. Sie beschäftigt neben einer größeren Anzahl von Kraftfahrern auch ca. 60 Angestellte.