BAG - Urteil vom 11.10.2022
1 AZR 129/21
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; BGB § 139; Sozialplan zur Werkschließung v. 05.06.2019 Abschn. III Nr. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 112 Nr. 248
ArbRB 2023, 74
DB 2023, 1354
DB 2023, 654
ZIP 2023, 606
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 02.12.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 187/20
ArbG Weiden, vom 11.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1111/19

Weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von SozialplänenBetriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildungen im SozialplanHöhere Sozialplanabfindung für schwerbehinderte ArbeitnehmerKollision zwischen Höchstbetragsregelung und zusätzlichem Abfindungsbetrag für schwerbehinderte ArbeitnehmerTeilunwirksamkeit eines Sozialplans

BAG, Urteil vom 11.10.2022 - Aktenzeichen 1 AZR 129/21

DRsp Nr. 2023/2044

Weiter Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum der Betriebsparteien bei der Ausgestaltung von Sozialplänen Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gruppenbildungen im Sozialplan Höhere Sozialplanabfindung für schwerbehinderte Arbeitnehmer Kollision zwischen Höchstbetragsregelung und zusätzlichem Abfindungsbetrag für schwerbehinderte Arbeitnehmer Teilunwirksamkeit eines Sozialplans

Es verstößt gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, wenn die Betriebsparteien in einem Sozialplan grundsätzlich die Gewährung eines zusätzlichen Abfindungsbetrags zum Ausgleich der durch eine Schwerbehinderung bedingten wirtschaftlichen Nachteile infolge des Arbeitsplatzverlusts vorsehen, dessen Zahlung aber wegen einer im Sozialplan vorgesehenen Höchstbetragsregelung bei älteren schwerbehinderten Arbeitnehmern unterbleibt. Orientierungssätze: 1. Bei der Ausgestaltung von Sozialplänen stehen den Betriebsparteien Beurteilungs- und Gestaltungsspielräume zu, die Typisierungen und Pauschalierungen einschließen. Hierbei müssen sie jedoch den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 Abs. 1 BetrVG beachten (Rn. 16).