LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.03.2012
3 Sa 426/10
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 611a; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 03.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 843/10

Weisungsgebundenheit als Voraussetzung der ArbeitnehmereigenschaftDruckkündigung im ArbeitsrechtAnforderungen an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.03.2012 - Aktenzeichen 3 Sa 426/10

DRsp Nr. 2020/10580

Weisungsgebundenheit als Voraussetzung der Arbeitnehmereigenschaft Druckkündigung im Arbeitsrecht Anforderungen an den Auflösungsantrag des Arbeitgebers gem. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

1. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrages im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt seine Dienstleistung im Rahmen einer von seinem Vertragspartner bestimmten Arbeitsorganisation und unterliegt dem Weisungsrecht des Vertragspartners bei Inhalt, Durchführung, Ort und Zeit der Tätigkeit. 2. Eine Druckkündigung liegt vor, wenn Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber von diesem die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers verlangen. Dabei sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Das Verlangen des Dritten kann gegenüber dem Arbeitgeber durch ein Verhalten des Arbeitnehmers oder einen in dessen Person liegenden Grund objektiv gerechtfertigt sein. In diesem Falle liegt es im Ermessen des Arbeitgebers, ob er eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ausspricht. Fehlt es an einer objektiven Rechtfertigung der Drohung, kommt eine Kündigung aus betriebsbedingten Gründen in Betracht, wobei das bloße Verlangen Dritter, einen bestimmten Arbeitnehmer zu kündigen, nicht ohne Weiteres geeignet ist, eine Kündigung zu rechtfertigen.