BAG - Urteil vom 21.03.2001
10 AZR 89/00
Normen:
BGB § 611 (Gratifikation) ; Betriebsvereinbarung über eine Vereinsbesoldungsordnung vom 6. Dezember 1974; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die bayerischen Beamten; BetrVG § 77 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZA 2001, 1031
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 12.02.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 1851/98
LAG München, vom 10.08.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 331/99

Weihnachtsgratifikation aufgrund einer Betriebsvereinbarung beim TÜV Bayern; Auslegung der Vorschrift zur Bemessungsgröße; keine Ablösung durch eine andere Betriebsvereinbarung

BAG, Urteil vom 21.03.2001 - Aktenzeichen 10 AZR 89/00

DRsp Nr. 2002/14412

Weihnachtsgratifikation aufgrund einer Betriebsvereinbarung beim TÜV Bayern; Auslegung der Vorschrift zur Bemessungsgröße; keine Ablösung durch eine andere Betriebsvereinbarung

»Die nach der Betriebsvereinbarung über die Gewährung einer Weihnachtsgratifikation vom 5. November 1975 zu zahlende Gratifikation beträgt das 1,25-fache des regelmäßigen Gesamt-Grundgehalts, das den Mitarbeitern im Monat November des jeweiligen Bezugsjahres zusteht. Die Auslegung ergibt, dass die Beklagte der Berechnung nicht das Gehalt zugrunde legen darf, das im Jahre 1993 erzielt wurde, wie es der gesetzlichen Regelung für die bayerischen Beamten entspricht. Eine ablösende Regelung ist nicht getroffen worden, insbesondere keine andere Betriebsvereinbarung. Diese liegt nicht im Schweigen des Betriebsrats zu einseitigen Anmerkungen des Arbeitgebers zu Gehaltstabellen.«

Normenkette:

BGB § 611 (Gratifikation) ; Betriebsvereinbarung über eine Vereinsbesoldungsordnung vom 6. Dezember 1974; Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung für die bayerischen Beamten; BetrVG § 77 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Weihnachtsgratifikation für die Jahre 1995 bis 1997.