Die Parteien streiten über die Höhe eines Anspruches auf eine Weihnachtsgratifikation für das Jahr 1993.
Der Kläger ist seit 1961 bei der Beklagten im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der Tarifvertrag vom 21. Oktober 1980 zur Regelung betrieblicher Sonderzahlungen für Arbeitnehmer der Säge- und Holzbearbeitungsindustrie etc. in Bayern Anwendung. Nach diesem Tarifvertrag hat der Kläger Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 70 % eines Bruttomonatseinkommens.
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