LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 22.01.2015
3 Sa 574/14
Normen:
BGB § 305c Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 664/14

Weihnachtsgeldanspruch bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin nach einem Streit der Parteienunwirksame Rückforderungsklausel aufgrund unklarer Vertragsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.01.2015 - Aktenzeichen 3 Sa 574/14

DRsp Nr. 2015/7737

Weihnachtsgeldanspruch bei Ausscheiden der Arbeitnehmerin "nach einem Streit der Parteien" unwirksame Rückforderungsklausel aufgrund unklarer Vertragsbestimmung

1. Ist die Arbeitnehmerin aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung zur Rückzahlung des Weihnachtsgeldes verpflichtet, wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung der Arbeitnehmerin endet oder die Arbeitnehmerin aufgrund eines in ihrer Person liegenden Grundes ausscheidet, sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin deshalb ausgeschieden ist, weil der Arbeitgeber das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis "nach einem Streit der Parteien" ordentlich gekündigt und die Arbeitnehmerin sich dagegen nicht zur Wehr gesetzt hat. 2. Dass die Umstände eines Streits zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein "in der Person" der Arbeitnehmerin liegender Ausscheidensgrund ist, lässt sich ohne Hinzutreten weiterer Umstände nicht annehmen; dass allein die Tatsache eines "Streits" zwischen den Parteien ein in der Person der Arbeitnehmerin liegender Umstand und damit ein persönlicher Makel ist, erschließt sich nicht. 3. Unter Gründen in der Person der Arbeitnehmerin sind solche zu verstehen, die etwa geeignet sind, eine krankheitsbedingte Kündigung zu rechtfertigen, und sich somit als Umstände darstellen, die nicht willensgesteuert beherrschbar sind.