Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 21.07.2010 -
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft zu erteilen, auf welcher Berechnungsgrundlage sie dem Kläger seit dem Eintritt am 20.05.1996 jeweils mit der November-Abrechnung des jeweiligen Jahres eine Sonderzuwendung, genannt "Weihnachtsgeld/Arbeiter" berechnet, gewährt und ausgezahlt hat.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob der Kläger von der Beklagten im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft über die Höhe des Weihnachtsgeldes für das Jahr 2009 und sodann eine entsprechende Auszahlung des auf ihn entfallenden Betrages verlangen kann.
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