LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2011
5 Sa 604/10
Normen:
BGB § 151; BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 53/10

Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; unsubstantiierte Einwendungen der Arbeitgeberin zur Beseitigung der betrieblichen Übung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2011 - Aktenzeichen 5 Sa 604/10

DRsp Nr. 2011/12927

Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; unsubstantiierte Einwendungen der Arbeitgeberin zur Beseitigung der betrieblichen Übung

1. Die Arbeitgeberin kann die einmal entstandene betriebliche Übung (anders als den durch ausdrückliche vertragliche Abrede begründeten Anspruch des Arbeitnehmers) nicht unter erleichterten Voraussetzungen beseitigen; die Annahme, dass durch eine dreimalige widerspruchslose Entgegennahme einer unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit gezahlten Gratifikation die Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Gratifikationszahlung beendet wird, ist mit dem Klauselverbot für fingierte Erklärungen in § 308 Nr. 5 BGB nicht zu vereinbaren. 2. Das gilt auch für die Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis der Parteien viele Jahre vor dem Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes begründet worden ist und die Parteien keine Veranlassung gesehen haben, Vereinbarungen zu treffen, die einer Inhaltskontrolle nach Maßgabe der §§ 305 ff. BGB standhalten und den nach § 308 Nr. 5 BGB an fingierte Erklärungen zu stellenden Anforderungen genügen.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 53/10 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 151; BGB § 242; BGB § 308 Nr. 5; BGB § 611 Abs. 1; EGBGB Art. 229 § 5;

Tatbestand: