Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.03.2009 - 3 Ca 216/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2007.
Der Kläger war seit 1986 bis zum 30.09.2007 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten waren ständig mindestens 15 Mitarbeiter tätig. Bis zum Jahre 2003 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Weihnachtsgeld. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger kein Weihnachtsgeld. Im Jahre 2007 erhielt nur ein Arbeitnehmer der Beklagten Weihnachtsgeld.
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