LAG Hamm - Urteil vom 03.09.2009
15 Sa 716/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:

Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Klage bei schwankender Höhe der Zahlungen in der Vergangenheit

LAG Hamm, Urteil vom 03.09.2009 - Aktenzeichen 15 Sa 716/09

DRsp Nr. 2010/351

Weihnachtsgeld aufgrund betrieblicher Übung; unbegründete Klage bei schwankender Höhe der Zahlungen in der Vergangenheit

1. Auch die mehr als dreimalige Gewährung einer Sonderzahlung führt dann nicht zu einem Anspruch aus betrieblicher Übung, wenn aus dem Verhalten der Arbeitgeberin nur eine Zahlung für das jeweilige Jahr abzuleiten ist. 2. Ist das Weihnachtsgeld in der Vergangenheit stets in schwankender Höhe je nach Geschäftslage gezahlt worden, fehlt es bereits an einer regelmäßigen gleichförmigen Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen; die unterschiedliche Höhe des Weihnachtsgeldes zeigt den Willen der Arbeitgeberin, in jedem Jahr neu über die Zuwendungen zu entscheiden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Detmold vom 26.03.2009 - 3 Ca 216/09 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Zahlung von Weihnachtsgeld für das Jahr 2007.

Der Kläger war seit 1986 bis zum 30.09.2007 als Maurer bei der Beklagten beschäftigt. Bei der Beklagten waren ständig mindestens 15 Mitarbeiter tätig. Bis zum Jahre 2003 zahlte die Beklagte an den Kläger ein Weihnachtsgeld. In den Jahren 2004 bis 2006 erhielt der Kläger kein Weihnachtsgeld. Im Jahre 2007 erhielt nur ein Arbeitnehmer der Beklagten Weihnachtsgeld.