1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011, Az 20 Ca 3896/11 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet in Vollzeit als Fachkraft Catering in der Vergütungsgruppe EG II + nach dem Entgelttarifvertrag Vergütungssysteme LSG, derzeit in der Fassung vom 12. Mai 2005 zu beschäftigen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Die Revision wird weder für die Klägerin noch für die Beklagte zugelassen.
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