LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 12.11.2012
21 Sa 101/12
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 15.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 20 Ca 3896/11

Wegfall eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Beschäftigung im Sinne von § !4 Abs. 1 TzBfG; Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.11.2012 - Aktenzeichen 21 Sa 101/12

DRsp Nr. 2013/6841

Wegfall eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Beschäftigung im Sinne von § !4 Abs. 1 TzBfG; Wirksamkeit einer befristeten Erhöhung der Arbeitszeit

In einem volatilen Marktumfeld gehört die Befürchtung über den Verlust eines Auftrags zu Beginn oder während eines langwierigen Verhandlungsprozesses zu der allgemeinen Unsicherheit über die zukünftig bestehende Beschäftigungsmöglichkeit und stellt damit das typische unternehmerische Risiko eines Arbeitgebers dar, das nicht die Prognose für den Wegfall eines vorübergehenden Mehrbedarfs an Beschäftigung im Sinne von § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 TzBfG begründet.

1. Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2011, Az 20 Ca 3896/11 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet in Vollzeit als Fachkraft Catering in der Vergütungsgruppe EG II + nach dem Entgelttarifvertrag Vergütungssysteme LSG, derzeit in der Fassung vom 12. Mai 2005 zu beschäftigen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Revision wird weder für die Klägerin noch für die Beklagte zugelassen.