Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Minden vom 27.06.2007 - 2 BV 15/07 - abgeändert.
Der Antrag des Betriebsrats wird als unzulässig abgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten um ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Zusammenhang mit einem Taschenverbot im Lager der Arbeitgeberin.
Die Arbeitgeberin betreibt einen Großhandel für Farben, Bodenbeläge, Tapeten und Werkzeuge. Sie beschäftigt an mehreren Standorten mehr als 400 Mitarbeiter.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der bei der Arbeitgeberin gewählte Betriebsrat.
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