LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 02.02.2015
2 Sa 490/14
Normen:
BUrlG § 7 Abs. 3 S. 2; BUrlG § 7 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2426/12

Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Arbeitsunwilligkeit des erkrankten Arbeitnehmers nach unwirksamer ArbeitgeberkündigungUrlaubsabgeltung im unwirksam gekündigten und fortbestehenden Arbeitsverhältnis und krankheitsbedingter Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.02.2015 - Aktenzeichen 2 Sa 490/14

DRsp Nr. 2015/9125

Wegfall des Entgeltfortzahlungsanspruchs bei Arbeitsunwilligkeit des erkrankten Arbeitnehmers nach unwirksamer ArbeitgeberkündigungUrlaubsabgeltung im unwirksam gekündigten und fortbestehenden Arbeitsverhältnis und krankheitsbedingter Nichterfüllbarkeit des Urlaubsanspruchs

1. Ein Entgeltfortzahlungsanspruch besteht nur dann, wenn die Arbeitsunfähigkeit die alleinige Ursache für den Ausfall der Arbeitsleistung ist; der Anspruch setzt daher voraus, dass der erkrankte Arbeitnehmer ohne die Arbeitsunfähigkeit einen Vergütungsanspruch gehabt hätte. 2. Ein Arbeitnehmer, der nicht bereit ist zu arbeiten, erhält auch im Falle einer mit Arbeitsunfähigkeit verbundenen Erkrankung keine Vergütung; die fehlende Leistungsbereitschaft steht einem Anspruch aus § 3 Abs. 1 EFZG ebenso wie dem Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 BGB entgegen. 3. Ist der Arbeitgeber nach einer unwirksamen Kündigungserklärung mit der Annahme der Dienste des Arbeitnehmers in Verzug geraten, muss er zur Beendigung des Annahmeverzugs die versäumte Arbeitsaufforderung nachholen und dies mit der Erklärung verbinden, dass er die Arbeitsleistung als Erfüllung des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses annimmt.