LAG Köln - Beschluss vom 19.02.2010
11 TaBV 50/08
Normen:
BetrVG § 23 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 147/07

Wegfall der Wiederholungsgefahr bei lediglich abstrakt denkbarer Gefahr möglicher Systemmanipulationen nach Umprogrammierung der Software; unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsrats bei Verstößen der Arbeitgeberin gegen EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung

LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 11 TaBV 50/08

DRsp Nr. 2010/16842

Wegfall der Wiederholungsgefahr bei lediglich abstrakt denkbarer Gefahr möglicher Systemmanipulationen nach Umprogrammierung der Software; unbegründete Unterlassungsanträge des Betriebsrats bei Verstößen der Arbeitgeberin gegen EDV-Rahmenbetriebsvereinbarung

1. Ein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG liegt vor, wenn es sich um eine objektiv erhebliche und offensichtlich schwer wiegende Pflichtverletzung handelt, wobei es auf ein Verschulden nicht ankommt. Er kann auch gegeben sein, wenn der Arbeitgeber gegen Pflichten aus einer Betriebsvereinbarung verstößt. Ein grober Verstoß scheidet aus, wenn der Arbeitgeber seine Rechtsposition in einer schwierigen und ungeklärten Rechtsfrage verteidigt (BAG, Beschluss vom 29.04.2004 - 1 ABR 30/02 - m. w. N.). 2. Eine Widerholungsgefahr ist gegeben, wenn zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung eine ernstliche, sich auf Tatsachen gründende Besorgnis weiterer Eingriffe besteht. Dafür besteht im Falle der Pflichtverletzung in der Vergangenheit grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung, es sei denn, dass zum Beispiel die tatsächliche Entwicklung einen neuen Eingriff unwahrscheinlich macht (vgl.: BAG, Beschluss vom 29.02.2000 - 1 ABR 4/99 - m. w. N.).

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.12.2007 - 16 BV 147/07 - wird zurückgewiesen.