Auf die Erinnerung der Beklagten wird die Kostenrechnung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 16. August 2010 - 13/11/13 Sa 504/08 - aufgehoben.
I. Mit Schriftsatz vom 2. Mai 2008 kündigte der Kläger und Berufungskläger im Berufungsverfahren vor dem erkennenden Gericht folgende Anträge an:
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. Februar 2008, Az. 7 Ca 7235/078 abgeändert.
a) Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24. August 2007 aufgelöst worden ist.
b) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Möbelpacker und Kraftfahrer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung des Kündigungsrechtsstreits weiterzubeschäftigen.
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