1.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Ausgangsverfahrens je die Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 9111 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) zu tragen haben.
Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestand Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.
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