LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 31.05.2001
4 Ta 29/01
Normen:
ArbGG § 12 ; ZPO § 516 ; BGB § 779 ; GKG § 5 Abs. 6 ;
Vorinstanzen:
ArbG Freiburg, vom 07.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 546/99

Wegfall der Verfahrensgebühr, auch wenn die Mitteilung einer außergerichtlichen Einigung erst nach Verkündung eines Endurteils, aber vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 31.05.2001 - Aktenzeichen 4 Ta 29/01

DRsp Nr. 2003/4519

Wegfall der Verfahrensgebühr, auch wenn die Mitteilung einer außergerichtlichen Einigung erst nach Verkündung eines Endurteils, aber vor Eintritt der Rechtskraft oder vor Einlegung eines Rechtsmittels erfolgt

Normenkette:

ArbGG § 12 ; ZPO § 516 ; BGB § 779 ; GKG § 5 Abs. 6 ;

Gründe:

1.

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Kostenansatz des Arbeitsgerichts, wonach die Parteien des Ausgangsverfahrens je die Hälfte der Verfahrensgebühr nach Nr. 9111 des Gebührenverzeichnisses (Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 ArbGG) zu tragen haben.

Zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens bestand Streit über die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung sowie über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger einen Dienstwagen zur Verfügung zu stellen.