BAG - Beschluss vom 30.06.2021
7 ABR 24/20
Normen:
BetrVG § 18 Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
AP BetrVG 1972 _ 19 Nr. 76
ArbRB 2021, 370
AuR 2021, 528
BB 2021, 2547
BB 2022, 2618
DB 2021, 2704
EzA BetrVG 2001 _ 19 Nr. 12
EzA-SD 2021, 11
NZA 2021, 1561
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 12/19
ArbG Erfurt, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 51/18

Wegfall der Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFortbestand der Rechtsmittelbefugnis bei Rücktritt des gesamten BetriebsratsNichtigkeit der Betriebsratswahl bei besonders grobem Verstoß gegen WahlvorschriftenDifferenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der BetriebsratswahlBeurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche WahlvorschriftenKeine Rückwirkung des § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG i.d.F. ab 18.06.2021

BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 24/20

DRsp Nr. 2021/15736

Wegfall der Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren Fortbestand der Rechtsmittelbefugnis bei Rücktritt des gesamten Betriebsrats Nichtigkeit der Betriebsratswahl bei besonders grobem Verstoß gegen Wahlvorschriften Differenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der Betriebsratswahl Beurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche Wahlvorschriften Keine Rückwirkung des § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG i.d.F. ab 18.06.2021

Orientierungssätze: 1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel wird unzulässig (Rn. 16 f.). 2. Die Rechtsmittelbefugnis entfällt nicht mit dem Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Nach § 22 BetrVG führt der Betriebsrat im Falle seines Rücktritts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist. Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt nicht zum Verlust des Betriebsratsamts (Rn. 22).