LAG Thüringen, vom 24.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 4 TaBV 12/19
ArbG Erfurt, vom 13.03.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 51/18
Wegfall der Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFortbestand der Rechtsmittelbefugnis bei Rücktritt des gesamten BetriebsratsNichtigkeit der Betriebsratswahl bei besonders grobem Verstoß gegen WahlvorschriftenDifferenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der BetriebsratswahlBeurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche WahlvorschriftenKeine Rückwirkung des § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG i.d.F. ab 18.06.2021
BAG, Beschluss vom 30.06.2021 - Aktenzeichen 7 ABR 24/20
DRsp Nr. 2021/15736
Wegfall der Rechtsmittelbefugnis im BeschlussverfahrenFortbestand der Rechtsmittelbefugnis bei Rücktritt des gesamten BetriebsratsNichtigkeit der Betriebsratswahl bei besonders grobem Verstoß gegen WahlvorschriftenDifferenzierung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit der BetriebsratswahlBeurteilung der Offenkundigkeit eines Verstoßes gegen wesentliche WahlvorschriftenKeine Rückwirkung des § 19 Abs. 3 Satz 3 BetrVG i.d.F. ab 18.06.2021
Orientierungssätze:1. Die Rechtsmittelbefugnis im Beschlussverfahren folgt der Beteiligungsbefugnis. Ist das Amt eines an einem Beschlussverfahren beteiligten Betriebsrats erloschen, ohne dass ein neuer Betriebsrat gewählt wurde, endet damit dessen Beteiligtenfähigkeit. Ein von ihm eingelegtes Rechtsmittel wird unzulässig (Rn. 16 f.).2. Die Rechtsmittelbefugnis entfällt nicht mit dem Rücktritt des gesamten Betriebsrats. Nach § 22BetrVG führt der Betriebsrat im Falle seines Rücktritts gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3BetrVG die Geschäfte weiter, bis der neue Betriebsrat gewählt und das Wahlergebnis bekanntgegeben ist. Die Geschäftsführungsbefugnis besteht auch dann fort, wenn nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft der anderen Mitglieder nur noch ein Betriebsratsmitglied im Amt ist. Die Inanspruchnahme von Elternzeit führt nicht zum Verlust des Betriebsratsamts (Rn. 22).
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