LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.06.2009
5 Ta 118/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 380/09

Wegfall der Ratenzahlungsanordnung bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 5 Ta 118/09

DRsp Nr. 2009/23643

Wegfall der Ratenzahlungsanordnung bei Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Bezieht die Partei nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.120,20 EUR netto pro Monat und verbleibt ihr damit keinerlei einsetzbares Einkommen, ist eine zuvor auf der Grundlage anderer Einkommensverhältnisse angeordnete Ratenzahlung aufzuheben.

Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 21.04.2009 - 3 Ca 380/09 - teilweise aufgehoben:

Die angeordnete Ratenzahlung entfällt ersatzlos.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2; ZPO § 120 Abs. 4 S. 1;

Gründe:

Nach dem im Beschwerdeverfahren vorgelegten Bewilligungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit bezieht der Beschwerdeführer nunmehr Arbeitslosengeld in Höhe von 1.120,20 € netto pro Monat.

Auf der Grundlage der am Arbeitsgericht für die damaligen Verhältnisse zutreffenden Berechnungen im Beschluss vom 21.04.2009, die von einem Nettoeinkommen von 1.734,26 € ausgeht, verbleibt dem Kläger nunmehr keinerlei einsetzbares Einkommen mehr, das von ihm aufzubringen wären.