LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.05.2015
21 Sa 782/15
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1; BGB § 242;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 15.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 10245/13

Wegen Rechtsmissbrauchs unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines ersten AntragsRechtsmissbräuchliche Antragstellung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.05.2015 - Aktenzeichen 21 Sa 782/15 - Aktenzeichen 21 Sa 900/14

DRsp Nr. 2015/13984

Wegen Rechtsmissbrauchs unzulässiger Prozesskostenhilfeantrag nach bestandskräftiger Zurückweisung eines ersten Antrags Rechtsmissbräuchliche Antragstellung bei fehlender Auseinandersetzung mit den Gründen des die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses

1. Die Bestandskraft eines die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses steht einem erneuten Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht entgegen. 2. Unter Beachtung des verfassungrechtlichen Gebots der weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und weniger Bemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes fehlt für einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag das Rechtsschutzbedürfnis, wenn das Recht zur wiederholten Antragstellung missbraucht wird (im Anschluss an BGH vom 16.12.2008 - VII ZB 87/06 -). 3. Ist eine andere Beurteilung von vornherein ausgeschlossen, weil der Antragsteller in keiner Weise auf die Gründe des die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückweisenden Beschlusses eingeht und auch keine neuen Tatsachen oder Umstände vorbringt, die eine andere Entscheidung möglich erscheinen lassen, ist der erneute Antrag rechtsmissbräuchlich.