OLG Karlsruhe - Urteil vom 07.06.2022
9 U 163/20
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Fundstellen:
BauR 2023, 643
MDR 2022, 1150
NJW-RR 2022, 1031
NZBau 2022, 594
NZM 2022, 929
Vorinstanzen:
LG Konstanz, vom 30.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/17
LG Konstanz, vom 29.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 166/17

Wechselseitige Ansprüche nach der Instandsetzung einer AbwasserleitungAufklärungspflicht hinsichtlich einer preiswerteren SanierungsmöglichkeitInstandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im sogenannten Inlinerverfahren als eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode

OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 9 U 163/20

DRsp Nr. 2022/8976

Wechselseitige Ansprüche nach der Instandsetzung einer Abwasserleitung Aufklärungspflicht hinsichtlich einer preiswerteren Sanierungsmöglichkeit Instandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im sogenannten Inlinerverfahren als eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode

1. Die Instandsetzung von beschädigten Abwasserleitungen im sogenannten Inlinerverfahren ist heute eine jedem Fachmann bekannte Standardmethode bei der Sanierung und Reparatur von Abwasserleitungen.2. Schlägt ein Unternehmer für Haustechnik einem Grundstückseigentümer vor, eine beschädigte Abwasserleitung durch die Verlegung einer neuen Leitung auf dem Grundstück zu ersetzen, muss er den Auftraggeber gegebenenfalls darauf hinweisen, dass eine Sanierung der alten Leitung im Inlinerverfahren möglicherweise wesentlich kostengünstiger wäre. Wenn Inlinersanierungen nicht zum eigenen Leistungsspektrum des Unternehmers gehören, ändert dies nichts.3. Wenn der Grundstückseigentümer bei zutreffender Aufklärung ein anderes Unternehmen mit einer Sanierung der Abwasserleitung im Inlinerverfahren beauftragt hätte, kommt ein Schadensersatzanspruch gegen den Haustechnikunternehmer wegen der durch die Neuverlegung entstandenen Mehrkosten in Betracht.