LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 28.06.2011
2 Sa 646/10
Normen:
DRK-ReformTV § 12; TV DRK § 12 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 404/10

Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.06.2011 - Aktenzeichen 2 Sa 646/10

DRsp Nr. 2011/16600

Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit

1. Arbeitsbereitschaft ist die Zeit wacher Achtsamkeit im Zustand der Entspannung; das Vorliegen dieser Voraussetzung ist von der jeweils vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung her zu bestimmen. 2. Auch bei einem Rettungssanitäter mit der zusätzlichen Funktion der Leitung des Wachdienstes, die lediglich in den Zeiten konkreter Arbeit als Vollarbeit gewertet werden kann, fallen Zeiten der Arbeitsbereitschaft an. 3. Die Arbeitgeberin ist nicht verpflichtet, an den Rettungsassistenten Wechselschichtzulagen gemäß § 12 Abs. 6 TV DRK zu zahlen, wenn der Arbeitnehmer im Durchschnitt pro Schicht länger als drei Stunden Arbeitsbereitschaft zu leisten hat und die Arbeitszeit deshalb berechtigterweise bis auf 48 Stunden pro Woche verlängert worden ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgericht Trier vom 06.10.2010 - 4 Ca 404/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DRK-ReformTV § 12; TV DRK § 12 Abs. 6;

Tatbestand:

Gegenstand des Rechtsstreits ist die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Beklagte berechtigt ist, die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers auf 48 Stunden heraufzusetzen.