ArbG Kaiserslautern, vom 24.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 987/08
Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; sekundäre Substantiierungslast des Arbeitnehmers für eigene Arbeitszeiten; treuwidrige Vorenthaltung eigener Tatsachenkenntnis von maßgeblichem Referenzzeitraum
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.07.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 71/11
DRsp Nr. 2011/16590
Wechselschichtzulage im Rettungsdienst; unbegründete Zahlungsklage eines Rettungsassistenten bei berechtigter Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit; sekundäre Substantiierungslast des Arbeitnehmers für eigene Arbeitszeiten; treuwidrige Vorenthaltung eigener Tatsachenkenntnis von maßgeblichem Referenzzeitraum
1. Fällt in die regelmäßige Arbeitszeit des Rettungsassistenten täglich durchschnittlich mehr als drei Stunden Arbeitsbereitschaft, ist die Arbeitgeberin nach § 12 Abs. 6 Buchst. b TV DRK berechtigt, die regelmäßige Arbeitszeit von 38,5 Stunden auf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich zu verlängern; dem Arbeitnehmer steht deswegen nach § 14 Abs. 9 Buchst. b TV DRK keine Wechselschichtzulage nach § 14 Abs. 7 TV DRK zu.
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