Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für die Monate Oktober 2005 bis Mai 2007 ein Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage gem. § 8 Abs. 5 TVöD zusteht.
Die Klägerin war seit dem 01.07.1991 zunächst beim Landkreis und nach deren Gründung bei der Region H. als Pflegekraft im Pflegeheim L. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis, das zum 01.04.2007 auf die Beklagte übergegangen ist, finden kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung vom 16./19.07.1991 die Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (
Die Beklagte setzte die ursprünglich als Dauernachtwache eingestellte Klägerin seit Oktober 2005 sowohl in der Nacht- als auch in der Spätschicht ein. In der Beschäftigungseinrichtung der Klägerin wird ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet.
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