LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.05.2013
8 Sa 570/12
Normen:
TV-L § 8 Abs. 7 S. 1; TV-L § 24 Abs. 2; TV-L § 43 Nr. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 16.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 404/12

Wechselschichtzulage für Krankenschwester bei Einzelzuweisung von Nachtschichten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 570/12

DRsp Nr. 2013/25081

Wechselschichtzulage für Krankenschwester bei Einzelzuweisung von Nachtschichten

1. Gemäß § 43 Nr. 4 TV-L der Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern ist "Wechselschichtarbeit .. die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird"; die Zulage für ständige Wechselschichtarbeit setzt daher voraus, dass zwischen dem Ende einer Nachtschicht oder einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschicht oder Nachtschichtfolge durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt, wobei es sich nicht um einen Kalendermonat sondern um einen Zeitmonat handelt. 2. Die Anspruchsentstehung wird dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus (anders als nach § 48 Abs. 2 TVöD -BT-K) bei der Heranziehung zu den Nachtschichten nur durchschnittlich eingehalten werden muss; eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur Wechselschichtarbeit herangezogen wird.