Der Kläger ist bei der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt als Angestellter im Einsatzdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der
Der Kläger verrichtet seinen Dienst wechselnd in der Tagschicht von 6.55 Uhr bis 16.55 Uhr, in der Nachtschicht von 16.55 Uhr bis 6.55 Uhr des folgenden Tages und an Samstagen oder Sonntagen in der 24-Stunden-Schicht von 6.55 Uhr bis 6.55 Uhr des folgenden Tages. Während der Nachtschicht ist ab 18.30 Uhr lediglich Bereitschaftsdienst zu leisten, in den 24-Stunden-Schichten wird am Samstag von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 6.45 Uhr, am Sonntag von 9.00 Uhr bis 6.55 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet.
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