BAG - Urteil vom 17.09.1997
10 AZR 776/96
Fundstellen:
AP Nr. 1 zu § SR 2 x
BB 1998, 168
NZA 1998, 436
Vorinstanzen:
ArbG Darmstadt, vom 05.12.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 636/94
II. Hessisches Landesarbeitsgericht - Urteil vom 29. Oktober 1996 - 9 Sa 557/96 -,

Wechselschichtzulage für Angestellte im Feuerwehrdienst

BAG, Urteil vom 17.09.1997 - Aktenzeichen 10 AZR 776/96

DRsp Nr. 1998/1672

Wechselschichtzulage für Angestellte im Feuerwehrdienst

»Angestellte im Einsatzdienst der Feuerwehr erhalten eine Wechselschichtzulage nur dann, wenn sie in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Dienststunden in der dienstplanmäßigen Nachtschicht leisten, die mit tatsächlicher Arbeitsleistung ausgefüllt sind (im Anschluß an das Urteil des Senats vom 5. Februar 1997 - 10 AZR 639/96 - zur Veröffentlichung in der Fachpresse vorgesehen).«

Tatbestand:

Der Kläger ist bei der Berufsfeuerwehr der beklagten Stadt als Angestellter im Einsatzdienst tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT sowie dessen Sonderregelung 2 x Anwendung.

Der Kläger verrichtet seinen Dienst wechselnd in der Tagschicht von 6.55 Uhr bis 16.55 Uhr, in der Nachtschicht von 16.55 Uhr bis 6.55 Uhr des folgenden Tages und an Samstagen oder Sonntagen in der 24-Stunden-Schicht von 6.55 Uhr bis 6.55 Uhr des folgenden Tages. Während der Nachtschicht ist ab 18.30 Uhr lediglich Bereitschaftsdienst zu leisten, in den 24-Stunden-Schichten wird am Samstag von 9.00 Uhr bis 9.30 Uhr und von 12.00 Uhr bis 6.45 Uhr, am Sonntag von 9.00 Uhr bis 6.55 Uhr Bereitschaftsdienst geleistet.