LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 31.05.2013
8 Sa 192/13
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; TV Umsetzung H. § 12 Abs. 1; BAT § 34;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 8644/12

Wechselschichtzulage eines Krankenpflegers bei Teilzeitbeschäftigung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.05.2013 - Aktenzeichen 8 Sa 192/13 - Aktenzeichen 8 Sa 310/13

DRsp Nr. 2014/5974

Wechselschichtzulage eines Krankenpflegers bei Teilzeitbeschäftigung

Eine Teilzeitkraft kann eine Wechselschichtzulage gem. § 7 TV Entgelt H. nur in dem Umfang beanspruchen, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13.12.2012 - 38 Ca 8644/12 - teilweise dahin abgeändert, dass die Klage insgesamt abgewiesen wird. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; TV Umsetzung H. § 12 Abs. 1; BAT § 34;

Tatbestand:

Die Parteien streiten zuletzt noch über die Höhe einer Wechselschichtzulage für den teilzeitbeschäftigten Kläger, der seit 1978 zunächst bei der Stiftung ..... unter einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifbestimmungen des BAT als Krankenpfleger beschäftigt war. Im Jahr 2004 ging das Arbeitsverhältnis im Wege des Betriebsüberganges auf die Beklagte über. In einer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 6. Oktober 2008 (Anl. K6, Bl. 34 d. A.) vereinbarten die Parteien: