LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.05.2007
8 Sa 405/07
Normen:
TVöD § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 5 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wuppertal - 2 Ca 3707/06 - 18.01.2007, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.05.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 405/07

DRsp Nr. 2007/14287

Wechselschichtzulage bei Teilzeitarbeit im öffentlichen Dienst

»Auch einem in Teilzeit arbeitenden Arbeitnehmer steht die Wechselschichtzulage in ungekürzter Höhe zu.«

Normenkette:

TVöD § 7 Abs. 1 § 8 Abs. 5 ; TzBfG § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Laut Arbeitsvertrag vom 01.04.1996 (Bl. 4 d. A.) ist der am 17.03.1971 geborene Kläger seit dem 01.04.1996 bei der Beklagten als Krankenpfleger tätig, und zwar im Krankenhaus S.. Nach § 1 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Bundesangestelltentarifvertrag vom 23.02.1961 sowie den hierzu ergangenen oder noch ergehenden tariflichen Regelungen. Eingruppiert ist der Kläger hier nach Vergütungsgruppe Kr. V Fg. 16 BAT. Nachdem der Kläger zunächst mit einer Arbeitszeit von 38,5 Stunden wöchentlich beschäftigt war, wird er laut seinem Schreiben vom 21.10.2002 (Bl. 35 d. A.) seit dem 01.01.2003 mit 30 Stunden wöchentlich beschäftigt.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger ständig Wechselschicht leistet.

Gem. § 8 Abs. 5 TVöD zahlt die Beklagte an den Kläger seit dem 01.01.2003 nur noch eine anteilige Wechselschichtzulage, d. h. statt 105,-- EUR brutto nur noch 81,82 EUR brutto monatlich.

Die einschlägigen tarifvertraglichen Vorschriften lauten im Einzelnen wie folgt:

"§ 8 Abs. 5 TVöD