LAG München - Urteil vom 29.01.2020
11 Sa 502/19
Normen:
TVöD -F § 7 Abs. 1; TVöD -F § 7 Abs. 2; TVöD -F § 8 Abs. 5;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 29.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 13085/18

Wechselschichtarbeit i.S.d. § 7 TVöD-F

LAG München, Urteil vom 29.01.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 502/19

DRsp Nr. 2021/14998

Wechselschichtarbeit i.S.d. § 7 TVöD -F

Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind demnach wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und bei Nacht, an Werk-, Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. Sieht der Schichtplan regelmäßig in der Zeit von 1:00 Uhr bis 3:00 Uhr nachts keine Arbeit vor und wird eine solche in diesem Zeitraum auch nicht geleistet, liegt keine Wechselschicht i.S.d. § 7 TVöD -F vor.

1. Die Berufungen der Kläger gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes München (Az: 8 Ca 13085/18) vom 29.07.2019 werden auf Kosten der Kläger zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TVöD -F § 7 Abs. 1; TVöD -F § 7 Abs. 2; TVöD -F § 8 Abs. 5;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Zulage und Zusatzurlaub für die Leistung von Wechselschicht.

Die Beklagten zu 1) und 2) unterhalten einen Gemeinschaftsbetrieb am Flughafen B-Stadt.

Der Kläger zu 1) ist bei der Beklagten zu 2) seit 28.06.2012, der Kläger zu 2) seit 01.02.2016 im Bereich des Bodenverkehrsdienstes des Flughafens B-Stadt, jener im Bereich Z1, dieser im Bereich Z2 tätig.