BAG - Beschluß vom 22.04.1997
1 ABR 84/96
Normen:
BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AP Nr. 14 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung
BB 1997, 2172
DB 1998, 208
NZA 1997, 1358
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Trier - Beschluß vom 19. Juni 1996 - 4 BV 14/96 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz - Beschluß vom 26. September 1996 - 5 TaBV 26/96 , vom - Vorinstanzaktenzeichen

Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord als mitbestimmungspflichtige Versetzung

BAG, Beschluß vom 22.04.1997 - Aktenzeichen 1 ABR 84/96

DRsp Nr. 1997/9065

Wechsel vom Einzel- in den Gruppenakkord als mitbestimmungspflichtige Versetzung

»Erbringt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten, die er bisher im Einzelakkord verrichtete, nunmehr im Gruppenakkord, kann hierin je nach der Ausgestaltung der Arbeitsleistung eine gemäß § 99 BetrVG mitbestimmungspflichtige Versetzung liegen. Für die Beurteilung, ob eine erhebliche Änderung des Arbeitsbereichs vorliegt, sind auch die durch die Einbindung in die Gruppe entstehenden Abhängigkeiten und die Notwendigkeit der Zusammenarbeit mit den anderen Gruppenmitgliedern zu berücksichtigen.«

Normenkette:

BetrVG §§ 99, 95 Abs. 3 ;

Gründe:

A.

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wechsel eines Arbeitnehmers vom Einzel- in den Gruppenakkord eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt.

Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie stellt Armaturen für den Sanitärbereich her und unterhält u.a. einen Betrieb in W. Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat. In W. ist seit längerem der Arbeitnehmer K. beschäftigt. Er ist als sog. Handschleifer tätig und eingruppiert in Lohngruppe 07 des kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Lohntarifvertrags.