A.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Wechsel eines Arbeitnehmers vom Einzel- in den Gruppenakkord eine mitbestimmungspflichtige Versetzung darstellt.
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der Metallindustrie. Sie stellt Armaturen für den Sanitärbereich her und unterhält u.a. einen Betrieb in W. Antragsteller ist der dort gewählte Betriebsrat. In W. ist seit längerem der Arbeitnehmer K. beschäftigt. Er ist als sog. Handschleifer tätig und eingruppiert in Lohngruppe 07 des kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Lohntarifvertrags.
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