Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.
Die Frage, ob eine "Gemeinde, welche aufgrund der bis 1.3.1960 geltenden Rechtslage die Unterhaltungslast trug, ein 'anderer' i.S.d. des §
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