BAG - Urteil vom 29.03.2001
6 AZR 631/99
Normen:
Manteltarifvertrag für Waldarbeiter der Länder und der Gemeinden vom 26. Januar 1982 (MTW) § 10 Abs. 1, Abs. 2, § 35; Tarifvertrag über die Entlohnung von Holzerntearbeiten nach dem Erweiterten Sortentarif (EST) vom 3. Mai 1979 § 2, § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1 und Abs. 2, § 12, Anlagen 3 und 5; TVG § 1 Tarifverträge: Waldarbeiter;
Fundstellen:
NZA 2002, 408
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 19. August 1999 - 6 (7) Sa 1340/98 -,
ArbG Kaiserslautern - Kammer Pirmasens - Urteil vom 30. Juni 1998 - 5 Ca 1149/97 -,

Waldarbeiter; Stücklohnvergütung für Holzerntearbeiten nach dem EST, Voraussetzungen für die Anrufung der EST-Kommission; Arbeitslohn; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Waldarbeiter der Länder und Gemeinden

BAG, Urteil vom 29.03.2001 - Aktenzeichen 6 AZR 631/99

DRsp Nr. 2001/15335

Waldarbeiter; Stücklohnvergütung für Holzerntearbeiten nach dem EST, Voraussetzungen für die Anrufung der EST-Kommission; Arbeitslohn; Tarifauslegung; Tarifrecht öffentlicher Dienst; Waldarbeiter der Länder und Gemeinden

»1. Nach § 10 Abs. 2 MTW sind Arbeiten, für die Zeitvorgaben oder sonstige Vorgaben für Stücklöhne ermittelt oder vereinbart werden können, grundsätzlich im Stücklohn auszuführen. Dies gilt auch für Holzerntearbeiten nach dem EST. Für die Geltung des EST kommt es weder darauf an, dass der Waldarbeiter der Arbeit im Stücklohn zugestimmt hat, noch, dass alle sonstigen Bedingungen der Arbeit im Stücklohn gegeben sind (z.B. die Rotte über die für die jeweiligen Holzerntearbeiten erforderlichen und geeigneten Motorsägen verfügt).