LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.08.2007
11 Sa 368/07
Normen:
MTV Feinkeramikindustrie § 15 Abs. 1, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 1927/06

Wahrung tariflicher Schriftform zur Ablehnung von Ansprüchen durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 368/07

DRsp Nr. 2008/9769

Wahrung tariflicher Schriftform zur Ablehnung von Ansprüchen durch Klageabweisungsantrag im Kündigungsschutzverfahren

Im Hinblick auf die tarifvertraglichen Anforderungen an die Geltendmachung oder Ablehnung von (Zahlungs-) Ansprüchen, die mit der Kündigung im Zusammenhang stehen, haben die jeweiligen Parteianträge im Kündigungsschutzprozess die gleichen Rechtswirkungen; strengere Formanforderungen an die schriftliche Ablehnung von Arbeitnehmeransprüchen durch die Arbeitgeberin als an die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen durch den Arbeitnehmer lassen sich nicht begründen.

Normenkette:

MTV Feinkeramikindustrie § 15 Abs. 1, 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob etwaige Annahmeverzugslohnansprüche des Klägers aufgrund der Ausschlussfrist in § 15 des unstreitig auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer in der feinkeramischen Industrie der Bundesrepublik Deutschland vom 07.03.1989 in der Fassung vom 13.11.1997 (MTV Feinkeramikindustrie) verfallen sind.

Von einer wiederholten Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - vom 19.04.2007 (dort Seite 3 bis 5 = Bl. 87 bis 89 d. A.) Bezug genommen.