LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 29.04.2015
23 Sa 232/15
Normen:
ZPO § 167; TV-L § 37 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 18628/13

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende Zustellung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.04.2015 - Aktenzeichen 23 Sa 232/15

DRsp Nr. 2018/11002

Wahrung tariflicher Ausschlussfrist durch Klageerhebung und demnächst erfolgende Zustellung

Die schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen (1. Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist) kann auch durch Klageerhebung erfolgen. § 167 ZPO ist anwendbar.

I.

Die Berufung des beklagten Landes gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2014 - 56 Ca 18628/13 - wird auf Kosten des beklagten Landes zurückgewiesen. Der Tenor des Urteils zu I. und zu II. wird zur Klarstellung wie folgt gefasst:

I. Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, den Kläger für Juni 2013 nach der Entgeltgruppe 9 Stufe 4+ des TV-L in der für das Land Berlin jeweils gültigen Fassung zu vergüten und an den Kläger den sich aus der für Juni 2013 zu bezahlenden Vergütung und der für Juni 2013 bezahlten Vergütung ergebenden Differenzbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land bei einem Gesamtstreitwert von 10.800,00 EUR zu tragen.

II.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 167; TV-L § 37 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten noch um Differenzentgelt für den Monat Juni 2013 vor dem Hintergrund der Frage, ob § 167 ZPO auf eine einstufige tarifliche Ausschlussfrist zur schriftlichen Geltendmachung von Ansprüchen Anwendung findet.