1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2010, Az.:
2. Die Revision wird zugelassen.
Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.
Der am 02.07.1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 16.11.1998 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 06.10.1998 (Kopie Bl. 36 bis 39 Beiakte) als Diplomingenieur Feinwerktechnik beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.579,04.
In § 5 des Vertrages wurde auf den Inhalt des Hausvertrages der Firma verwiesen, der in § 11 folgende Regelung enthält:
Ausschlußfristen
Testen Sie "Praxishandbuch Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|