LAG Nürnberg - Urteil vom 12.01.2011
4 Sa 437/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 825
Vorinstanzen:
ArbG Nürnberg, vom 02.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 5572/09

Wahrung einzelvertraglicher Ausschlussfrist für Lohnansprüche durch Erhebung der Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Urteil vom 12.01.2011 - Aktenzeichen 4 Sa 437/10

DRsp Nr. 2011/5256

Wahrung einzelvertraglicher Ausschlussfrist für Lohnansprüche durch Erhebung der Kündigungsschutzklage

Eine durch Erhebung der Kündigungsschutzklage gewahrte einzelvertragliche Ausschlussfrist, die eine klageweise Geltendmachung verlangt, muss vom Arbeitnehmer nicht ein zweites Mal durch Einreichung einer Zahlungsklage nach rechtskräftigem Abschluss des Bestandsstreits gewahrt werden.

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1. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 02.03.2010, Az.: 6 Ca 5572/09, wird auf Kosten der Berufungsführerin zurückgewiesen.

2. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Annahmeverzugslohn.

Der am 02.07.1957 geborene Kläger war bei der Beklagten ab dem 16.11.1998 auf der Grundlage des schriftlichen Anstellungsvertrages vom 06.10.1998 (Kopie Bl. 36 bis 39 Beiakte) als Diplomingenieur Feinwerktechnik beschäftigt und bezog zuletzt ein Bruttomonatsgehalt in Höhe von EUR 3.579,04.

In § 5 des Vertrages wurde auf den Inhalt des Hausvertrages der Firma verwiesen, der in § 11 folgende Regelung enthält:

Ausschlußfristen