BAG - Urteil vom 16.03.2016
4 AZR 421/15
Normen:
TV-L § 37 Abs. 1; TV-L § 24 Abs. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2; BGB § 130; BGB § 132; ZPO § 167; ZPO § 166 Abs. 1; ZPO § 191; ZPO § 192; ArbGG § 45; RsprEinhG § 2; RsprEinhG § 11;
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 29.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Sa 232/15
ArbG Berlin, vom 17.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 56 Ca 18628/13

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch KlageerhebungGeltendmachung eines Anspruchs durch rechtsgeschäftliche Erklärung an den EmpfängerKeine Fristwahrung bei Zustellung der Klage nach Fristablauf an den Gläubiger

BAG, Urteil vom 16.03.2016 - Aktenzeichen 4 AZR 421/15

DRsp Nr. 2016/6228

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist durch Klageerhebung Geltendmachung eines Anspruchs durch rechtsgeschäftliche Erklärung an den Empfänger Keine Fristwahrung bei Zustellung der Klage nach Fristablauf an den Gläubiger

§ 167 ZPO findet auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung. Orientierungssätze: 1. Für die Rechtswirkung der schriftlichen Geltendmachung eines Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auf den Zugang einer solchen rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung beim Empfänger an. 2. Der Senat hält § 167 ZPO bei der Wahrung einer Frist, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht anwendbar. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedurfte es jedoch nicht.