LAG München - Urteil vom 22.07.2009
9 Sa 228/09
Normen:
BGB § 614; BGB § 615 S. 1; BGB § 616 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV (Zeitarbeit) § 6.2; MTV (Zeitarbeit) § 10;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 12796/08

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist bei Entgeltforderung für einen bestimmten Zeitraum

LAG München, Urteil vom 22.07.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 228/09

DRsp Nr. 2009/20450

Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist bei Entgeltforderung für einen bestimmten Zeitraum

Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist ist eine Geltendmachung ausreichend, aus welcher ersichtlich ist, für welchen Zeitraum und aus welchem Rechtsverhältnis die Forderung geltend gemacht wird. Die Angabe der richtigen Anspruchsgrundlage ist nicht erforderlich.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 11.02.2009, Az. 7 Ca 12796/08, teilweise abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 1.870,34 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2008 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 83 %, die Beklagte 17 % zu tragen.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 50 %, die Beklagte 50 % zu tragen.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 614; BGB § 615 S. 1; BGB § 616 Abs. 1; EFZG § 3 Abs. 1; BUrlG § 7 Abs. 4; MTV (Zeitarbeit) § 6.2; MTV (Zeitarbeit) § 10;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Bezahlung des Arbeitsentgeltes für September 2008 und über die Dauer des Arbeitsverhältnisses.