LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.03.2022
5 Sa 122/21
Normen:
StPO § 153 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Fundstellen:
ArbRB 2022, 136
LAGE BGB 2002 _ 626 Ausschlussfrist Nr. 10
LAGE MuSchG 2018 _ 17 Nr. 3
Vorinstanzen:
ArbG Rostock, vom 07.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1417/20

Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei fristloser Kündigung nach Ende des MutterschutzesHandlungen gegen Vermögen des Arbeitgebers als Rechtfertigung für fristlose KündigungGleichstellung der behördlichen Zulässigkeitserklärung und dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.03.2022 - Aktenzeichen 5 Sa 122/21

DRsp Nr. 2022/4468

Wahrung der Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB bei fristloser Kündigung nach Ende des Mutterschutzes Handlungen gegen Vermögen des Arbeitgebers als Rechtfertigung für fristlose Kündigung Gleichstellung der behördlichen Zulässigkeitserklärung und dem Wegfall des Zustimmungserfordernisses

Die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist gewahrt, wenn der Arbeitgeber im Falle von Mutterschutz oder Elternzeit die behördliche Zulässigkeitserklärung innerhalb der Zwei-Wochen-Frist beantragt hat, gegen die Versagung der Zulässigkeitserklärung rechtzeitig Widerspruch bzw. Klage erhoben hat und sodann die außerordentliche Kündigung unverzüglich nach Kenntnisnahme vom Wegfall des Zustimmungserfordernisses (Ende des Mutterschutzes oder der Elternzeit) ausspricht.

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Rostock vom 07.05.2021 - 4 Ca 1417/20 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

StPO § 153 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung, insbesondere die Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist.