LAG Berlin - Urteil vom 07.01.2005
8 Sa 1500/04
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14 Abs. 2 Satz 2 § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 § 151 § 154 BGB ;
Fundstellen:
NZA-RR 2005, 464
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 39 Ca 991/04

Wahrung der Schriftform bei befristetem Arbeitsvertrag auch ohne Aushändigung der Vertragsurkunde

LAG Berlin, Urteil vom 07.01.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1500/04

DRsp Nr. 2005/1539

Wahrung der Schriftform bei befristetem Arbeitsvertrag auch ohne Aushändigung der Vertragsurkunde

1. Für die Wahrung der Schriftform genügt die Anfertigung der von beiden Parteien unterschriebenen Urkunde, ohne dass es darauf ankommt, in wessen Besitz diese anschließend verbleibt; die Aushändigung der gegengezeichneten Urkunde ist nicht Teil des Formerfordernisses, sondern gegebenenfalls eine Frage des Zustandekommens des Vertrags.2. Weder der Umstand, dass die Arbeitnehmerin das für sie bestimmte Original der Vertragsurkunde mit der Unterschrift des Vertreters des Arbeitgebers nicht erhalten hat, noch der Umstand, dass dessen Unterschriftsleistung zum Zeitpunkt des Dienstantritts der Arbeitnehmerin noch nicht erfolgt waren, sind geeignet, die Unwirksamkeit der Befristungsabrede wegen Formnichtigkeit zu begründen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 2 Satz 1 § 14 Abs. 2 Satz 2 § 14 Abs. 4 ; BGB § 126 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 § 151 § 154 BGB ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rechtswirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.

Die Klägerin war seit dem 01. August 2001 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags mit der Z. Dienstleistungen GmbH als Leiharbeitnehmerin im Verwaltungsgebäude des Beklagten am P. Platz .. als Empfangsdame beschäftigt.