LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.1995
6 Sa 153/94
Normen:
BGB § 134 ; KSchG § 15 Abs. 3 Satz 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 18.08.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2235/93

Wahlwerber: besonderer Kündigungsschutz

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.1995 - Aktenzeichen 6 Sa 153/94

DRsp Nr. 2001/12059

Wahlwerber: besonderer Kündigungsschutz

Der nachwirkende Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG steht der Rechtswirksamkeit einer unter Einhaltung der Kündigungsfrist ausgesprochenen Kündigung jedenfalls dann entgegen, wenn die Kündigung zwar erst nach Ablauf der in § 15 Abs. 3 Satz 2 KSchG genannten Frist zugeht, das zum Anlass der Kündigung genommenen Geschehen sich jedoch fünf Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ereignet hat.

Normenkette:

BGB § 134 ; KSchG § 15 Abs. 3 Satz 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung vom 15.10.1993 beendet sei.

Der Kläger ist seit 17.11.1987 bei der Beklagten als Schweißer zuletzt zu einem monatlichen Durchschnittslohn von DM 3.500,-- brutto beschäftigt. Im Betrieb der Beklagten, in welchem Fleischerei-, Bäckerei- und Gastronomiegeräte hergestellt werden, sind ca. 170 Arbeitnehmer beschäftigt.

Der Kläger hat sich als Betriebsratsmitglied in der am 24.03.1993 durchgeführten Betriebsratswahl beworben. Das Wahlergebnis ist am selben Tag veröffentlicht worden. Der Kläger ist nicht gewählt worden.