Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2014 - 12 BVGa 152/14 - teilweise abgeändert:
Der Beteiligten zu 3) wird aufgegeben, eine Liste aller nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3), die ihren ständigen Arbeitsort in A haben, mit Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und Eintrittsdatum in den Betrieb zu erstellen und dem Beteiligten zu 1) zu übergeben.
Der Beteiligten zu 3) wird weiterhin aufgegeben, dem Beteiligten zu 1) die Privatanschriften derjenigen nicht fliegenden Beschäftigten der Beteiligten zu 3) bekanntzugeben, die ihren ständigen Arbeitsort in A haben und im Außendienst, mit Telearbeit oder in Heimarbeit beschäftigt werden oder sonst nach der Eigenart ihres Beschäftigungsverhältnisses oder aus anderen Gründen zum Zeitpunkt der Wahl voraussichtlich nicht im Betrieb anwesend sein werden.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
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