LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 07.03.2022
16 TaBV 108/21
Normen:
DrittelbG § 3 S. 2; WODrittelbG § 10 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Offenbach, vom 10.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 3/21

Wahlvorschlag und Unterstützungsunterschriften als einheitliche UrkundeUnverzügliche Rüge eines Mangels des Wahlvorschlags per E-Mail

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.03.2022 - Aktenzeichen 16 TaBV 108/21

DRsp Nr. 2022/8684

Wahlvorschlag und Unterstützungsunterschriften als einheitliche Urkunde Unverzügliche Rüge eines Mangels des Wahlvorschlags per E-Mail

1. Alle Unterschriften eines Wahlvorschlags müssen diesen "unterzeichnen". Es müssen zwar nicht alle Unterschriften auf demselben Blatt geleistet werden, es muss aber eindeutig und zweifelsfrei erkennbar sein, dass sich die geleisteten Unterschriften auf den betreffenden Wahlvorschlag beziehen und mit ihm eine einheitliche Urkunde bilden. 2. Erkennt der Hauptwahlvorstand, dass ein Mangel zur Ungültigkeit des Wahlvorschlags führt (z.B. Trennung von Vorschlag und Unterstützungsunterschriften), muss er dies unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe über die Ungültigkeit des Vorschlags dem Listenvertreter mitteilen. Dies kann per E-Mail geschehen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3-9 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Offenbach am Main vom 10. Juni 2021 – 2 BV 3/21 –abgeändert:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

DrittelbG § 3 S. 2; WODrittelbG § 10 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 121 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Wahl von Arbeitnehmervertretern im Aufsichtsrat.